Wenn Sie Ihr Objekt aber nach kurzer Vermietungsphase bereits wieder veräußern oder selbst nutzen, drängt sich die Prüfung nach Liebhaberei auf. Es besteht dann die Vermutung, dass die Immobilie bereits in der Absicht angeschafft wurde, diese nicht dauerhaft zur Erzielung von Vermietungseinkünften zu nutzen. Für eine von Anfang an beabsichtigte Selbstnutzung spricht, wenn Sie mit dem Mieter einen zeitlich befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben.